Satzung

Satzung

Satzung des Jugendzentrum Stöckheim e.V.

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Jugendzentrum Stöckheim e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Braunschweig, Ortsteile Stöckheim und Leiferde.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluß Erwachsener, Jugendlicher und Kinder zur Gestaltung außerschulischer Kinder- und Jugendarbeit in den Ortsteilen Stöckheim und Leiferde. Als freier Träger arbeitet der Verein eigenverantwortlich und bemüht sich um ein partnerschaftliches Zusammenwirken mit Eltern, kirchlichen Gemeinden, Behörden und Jugendverbänden. Die Mitglieder des Vereins bejahen die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte freiheitlich- demokratische Grundordnung.
(2) Der Verein strebt die Zusammenführung der Kinder und Jugendlichen in den Ortsteilen Stöckheim und Leiferde in Neigungsgruppen zu spielerischer, sportlicher und kultureller Betätigung in den Vereinseinrichtungen an. Die Freizeithilfen des Vereins werden für alle Kinder und Jugendlichen der Ortsteile angeboten und aus gesellschaftspolitischer Verantwortung in ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht.
(3) In Fortführung seiner bisherigen offenen Jugendarbeit in den Vereinseinrichtungen arbeitet der Verein als freier Träger der Jugendhilfe in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Braunschweig zur Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Beratungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, Gefährdungen, insbesondere durch Drogen und Alkohol, entgegenzuwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 II. Teil III. Abschnitt der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1977 (BGBI. S.613, 1977, S.269), und zwar der Bildung und Erziehung der Jugend im Sinne des § 1 KJHG vom 26.06.1990 (BGBI. I S.1163).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Finanzierung des Vereins
Die Einrichtungen des Vereins finanzieren sich aus öffentlichen Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen, TeilnehmerInnenentgelte, Spenden und Eigenleistungen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können nur natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt durch ehrenamtliche Mitarbeit und/oder finanzielle Förderung.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge sind der nächst erreichbaren Mitgliederversammlung zur abschließenden Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Gruppen, Verbänden, Vereinen, Initiativen, deren Zielsetzung gegen das Grundgesetz verstößt, schließt eine Mitgliedschaft im Jugendzentrum Stöckheim e.V. aus.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluß.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, grobe Pflichtverletzungen, beharrliche Beitragsverweigerungen und Veruntreuung von Vereinsgeldern.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der/die Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach dem Vorstandsbeschluß gegen die Entscheidung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Widerspruch gegen den Ausschluß sind der Mitgliederversammlung zur abschließenden Beschlußfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den Widerspruch mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zurückweisen. Der Ausschluß wird mit verstreichen der Widerspruchsfrist bzw. bei eingelegtem Widerspruch mit Beschluß der Mitgliederversammlung wirksam.
(5) Der Ausschluß und die Entscheidung über einen Widerspruch ist der betroffenen Person unter Angabe der entscheidungserheblichen Gründe umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe und Beschlußfassung
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Organe beschließen und wählen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung keine andere Regelung trifft. Beschlußfassungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht wenigstens ein Mitglied etwas anderes verlangt.


Die Mitgliederversammlung

§ 8 Zusammensetzung und Einberufung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins gemäß § 5 an, diese sind auch stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, muß jedoch mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist außerdem innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Benennung einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt wird.
(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung sind durch Anzeige in der Braunschweiger Zeitung bekanntzumachen.

§ 9 Beschlußfähigkeit
(1) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
(2) Bei einem Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 16 ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als 80 v.H. der Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über konzeptionelle Fragen des Vereins und über den Haushalt des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß § 11.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. Dieser Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe des Vereinsbeitrages.
(6) Über eine Mitgliederversammlung sind Protokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und der folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.


Der Vorstand

§ 11 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und drei BeisitzerInnen.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der BeisitzerInnen für die bevorstehende Amtszeit des Vorstandes auf fünf erhöht werden.

§ 12 Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 13 Ersatzwahlen
Die Ersatzwahlen erfolgen spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit.

§ 14 Verfahren
(1) Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Auf schriftliches Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder hat der Vorstand innerhalb einer Woche zusammenzutreten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder einschließlich dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin anwesend sind.
(2) Zu den Vorstandssitzungen können einzelne Vereinsmitglieder und beratende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 15 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt insbesondere die laufende Geschäftsführung.
(2) Der/die Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis und vertritt den Verein nach innen und außen. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern können je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand darf für den Verein keine Verpflichtungen eingehen, die dem Vereinszweck widersprechen und/oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins übersteigen.


Schlußbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des § 9 II.
(2) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig, die es für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Ende der Mitgliederversammlung in Kraft, die über diese Satzung beschlossen hat. In diesem Zeitpunkt verliert die Satzung vom 18.06.1978, zuletzt geändert am 07.06.1995, ihre Wirkung.


Braunschweig, den 6. Juni 2018